| Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen 
          und für Rechnung Rotek Handels GmbH, mit Firmensitz in Hagenbrunn, 
          Handelsgericht Korneuburg, im folgenden Rotek genannt, abgeschlossen, 
          welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen 
          zu leisten sind. 1. Allgemeines:1.1. Subsidiär zu den Angaben in der Auftragsbestätigung gelten 
          nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese 
          Geschäfts- und Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung 
          als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- 
          und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart 
          und es wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
 1.2. Sämtliche Angebote der Rotek (auch Pro-forma-Rechnungen) sind 
          mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.
 1.3. Die Rotek ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung von 
          Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
 1.4. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes 
          unberührt.
 1.5. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme 
          der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise sind 
          Bestellungen schriftlich oder per Fax an uns zu senden. Einer schriftlichen 
          Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden 
          und Mitarbeitern von Rotek abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß 
          mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung 
          zustimmt. Es steht Rotek frei, die von ihren Vertretern angebahnten 
          Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden 
          binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft 
          gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
 2. Preise:2.1. Sofern zwischen Auftraggeber und Rotek nicht anderes vereinbart 
          ist, gelten die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten. 
          Alle Preise sind ohne gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
 2.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach 
          Vertragsabschluß, insbesondere was die Löhne, Material- und 
          Transportkosten betrifft, behält sich Rotek ausdrücklich das 
          Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller 
          Umstände angemessen zu erhöhen.
 2.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist Rotek berechtigt, die am 
          Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in 
          den Verkaufpreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss 
          des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, 
          so ist Rotek berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen 
          Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist Rotek berechtigt, eine zwischen 
          Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten Rotek 
          eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro 
          zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag 
          zu nehmen. Rotek ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.
 3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:3.1. Rotek ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Auftragssumme 
          von über EUR 100,- bei Teillieferungen Teilrechnungen zu legen. 
          Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes ausdrücklich 
          vereinbart ist, prompt nach Erhalt der Rechnung und ohne jeglichen Abzug 
          fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur 
          bei wesentlichen Mängeln gestattet.
 3.2. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur am Firmensitz 
          der Rotek oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren 
          der Rotek angegebenes Konto geleistet werden.
 Der Auftraggeber ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und 
          oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch 
          die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere 
          auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber 
          zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn sie dem Konto der 
          Rotek endgültig gutgeschrieben wurde.
 3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, 
          werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Geschäften 
          und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – 
          sofort fällig und Rotek kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung oder 
          Sicherstellung der noch offenen Forderungen – insbesondere durch 
          Bankgarantie – verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung 
          mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos 
          vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung 
          verlangen.
 3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug 
          tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung 
          notwendigen Kosten und Aufwendungen der Rotek zu ersetzen; dazu zählen 
          unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, die Kosten 
          einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten, insbesondere 
          Mahnkosten, die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines 
          konzessionierten Inkassounternehmens, die Kosten der Einschaltung einer 
          Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen 
          Kosten eines Rechtsanwaltes.
 Des weiteren ist Rotek bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen von 
          2 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank 
          zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch 12 % p.a., begehren.
 3.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene 
          Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige 
          Kapital angerechnet.
 3.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, 
          die er gegen Rotek haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang 
          stehende Forderungen von Rotek zu kompensieren.
 4. Lieferung:4.1. Erfüllungsort ist die in der Auftragsbestätigung angegebene 
          Adresse. Die angegebenen Lieferfristen und –termine gelten als 
          annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft 
          vereinbart wurde.
 4.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die Rotek zu mahnen 
          und ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls keine Verzugsfolgen 
          eintreten.
 4.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen – insbesondere 
          der Zahlungsverpflichtung – nicht nach, oder kommt es zu Lieferverzögerungen 
          aufgrund höherer Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb 
          der Einflusssphäre der Rotek liegender Ereignisse, wie z.B. Streik, 
          Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in der Auslieferung 
          durch Vorlieferanten, etc., so wird die Rotek auf die Dauer des Zahlungsverzuges 
          bzw. für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkung 
          von der Liefer-/Leistungspflicht befreit und steht es ihr zu, die Lieferfrist 
          gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst 
          bereits abgelaufen, so beginnt eine angemessene neue Liefer-/Leistungsfrist 
          zu laufen.
 4.4. Rotek steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel 
          auszuwählen.
 4.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte 
          vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. 
          Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, 
          so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen 
          und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für 
          diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden 
          von Rotek nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche 
          an Rotek sind ausgeschlossen. Rotek steht es frei, in Teillieferungen 
          zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, 
          die auch gesondert verrechnet werden können.
 4.6. Fälle höherer Gewalt entheben Rotek von der Lieferpflicht. 
          Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von Rotek 
          unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, 
          wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche 
          Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere 
          auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus 
          welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von Rotek in Aussicht 
          genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für 
          Rotek, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung 
          mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware 
          bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
 4.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager Hagenbrunn. 
          Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.
 4.8. Bei Inlandssendungen ab einem Warenwert von EUR 1.400,- werden 
          3 ‰ des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie von Rotek 
          in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Kunden, 
          die ausdrücklich (schriftlich) auf den Verzicht einer solchen Versicherungsleistung 
          hinweisen, oder, jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.
 4.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst erfolgen, gilt 
          die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport erfolgt 
          im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedingung) 
          für den Versand von unversicherter Ware durch dritte (Spediteur) 
          gelten die AösP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) 
          und die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Transportschäden 
          müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung schriftlich 
          bei Rotek gemeldet werden und ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme 
          durch einen qualifizierten Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, 
          da eine spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr 
          möglich ist.
 5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung geht die 
          Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
 5.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch Rotek 
          erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel der Ware.
 6. Qualitätsangaben:6.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert Rotek 
          Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben 
          stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder 
          unterschritten werden können.
 6.2. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen 
          Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen), so ist Rotek berechtigt, 
          das geänderte Produkt zu liefern.
 7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:7.1. Rotek behält sich das Recht an sämtlichen von ihr gelieferten 
          Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung 
          vor.
 7.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung 
          oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der Rotek berührenden 
          Verfügung verpflichtet, diese Rechtsvorgänge unter Wahrung 
          des Eigentumsvorbehaltes der Rotek vorzunehmen und sämtliche Ansprüche 
          gegenüber seinem Rechtsnachfolger aus der Veräußerung 
          oder der sonstigen Verfügung in Ansehung des Vertragszustandes 
          der Rotek abzutreten und davon auch seinen Vertragspartner – den 
          Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst durch die Verfügung 
          über den Vertragsgegenstand Begünstigten – zu verständigen. 
          Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder 
          einem sonstigen Rechtsgrund (auch aufgrund einer unerlaubten Handlung) 
          bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderungen in Höhe 
          des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Rotek ab. Dies 
          gilt auch für Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent.
 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung sämtlicher Forderungen 
          an die Auftraggeberin in seinen Büchern anzumerken.
 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber 
          auf das Eigentum der Rotek hinzuweisen und diese unverzüglich zu 
          benachrichtigen, sowie ihr alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, 
          die zur Abwehr derartiger Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die 
          der Rotek durch die Abwehr der Eingriffe entstehen, hat der Auftraggeber 
          zu tragen.
 7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung 
          des Punktes 7.2. ist Rotek berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware 
          bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung 
          zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.
 7.4. Sämtliche von der Rotek erstellten technischen Unterlagen, 
          verbleiben auch nach einer Übergabe im Eigentum der Rotek und unterliegen 
          – soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen – dem 
          Urheberrecht.
 8. Rücktritt:8.1. Rotek hat das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag mit 
          sofortiger Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige Gründe 
          liegen insbesondere dann vor, wenn
 8.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter 
          Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur 
          teilweise in Verzug ist,
 8.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des 
          Vertrages oder dieser AGBs verstößt,
 8.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, 
          Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung 
          eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen 
          wird,
 8.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben 
          machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die Rotek 
          den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen Art und Weise abgeschlossen 
          hätte,
 8.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer Gewalt, 
          unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse, Betriebsstörungen, 
          zwingend vorgeschriebene Auflagen aller Art, vorkommen, die eine Leistung 
          der Rotek wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich machen, 
          sofern sie nicht nachweislich durch die Rotek vorsätzlich oder 
          grob verschuldet herbeigeführt wurden.
 8.2. Für den Fall, dass die Rotek berechtigt und aus Gründen, 
          die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vom Vertrag zurücktritt, 
          ist diese berechtigt eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe 
          in der Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bis 
          zum Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer zustehenden 
          Vertragsentgeltes zu verlangen.
 8.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, 
          welche nicht von der Rotek zu verantworten sind, so gilt eine weitere 
          verschuldenstunabhängige Stornogebühr in der Höhe von 
          20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung eines 
          darüber hinausgehenden höheren Schadens bleibt ausdrücklich 
          vorbehalten.
 9. 
          Gewährleistung:9.1. Für die Leistungspflicht der Rotek in qualitativer und quantitativer 
          Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Rotek maßgebend. 
          Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringfügige und 
          unwesentliche Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.
 9.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 
          beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von der Rotek erbrachten 
          Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.
 9.3. Rotek übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beigestellten 
          Komponenten, insbesondere auch die gelieferte Software allen funktionalen 
          Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies nicht ausdrücklich 
          zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung 
          auf jederzeit reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
 9.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 
          unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung 
          und/oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen 
          und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der Rotek 
          mit genauer Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang 
          die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels eingeschriebenen 
          Briefes bekannt zugeben. Andernfalls gilt die Ware/Leistung als angenommen 
          und genehmigt. Rotek ist von jeder Haftung für Schadenersatz und 
          jeder Gewährleistungsverpflichtung, die sich aus der Mangelhaftigkeit 
          der Ware ergeben könnte, befreit, wenn der Auftraggeber diesen 
          Verpflichtungen nicht nachkommt.
 9.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, 
          so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung 
          als mangelhaft beanstanden.
 9.6. Besteht ein unter die Gewährleistung fallender Mangel, so 
          ist die Gewährleistungsverpflichtung der Rotek darauf beschränkt, 
          nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb angemessener 
          Frist durch eine mangelfreie auszutauschen, oder eine angemessene Preisminderung 
          zu gewähren. Rotek kann sich von der Pflicht zur Gewährung 
          einer angemessenen Preisminderung auch dadurch befreien, dass sie in 
          angemessener Frist und in einer für den Auftraggeber zumutbaren 
          Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der 
          Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin alle zur Untersuchung 
          und Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
 9.7. Die Verpflichtung der Rotek zur Gewährleistung ist in diesen 
          Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschließend 
          geregelt. Weiteres haftet Rotek nicht für den Inhalt von ihr bzw. 
          von dritter Seite übermittelter oder sonst wie über die Komponenten 
          der Rotek zugänglicher Daten sowie für Fehler, Störungen 
          oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung oder dergleichen, 
          Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, sowie anormale Betriebsbedingungen 
          zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung der gelieferten Produkte 
          ohne Einhaltung der mitgelieferten Benutzungsbedingungen entfällt 
          die Verpflichtung der Rotek zur Gewährleistung
 9.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung von Fehlern 
          und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige 
          in diesem Zusammenhang erforderliche Korrekturen, Änderungen oder 
          Ergänzungen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
 10. 
          Schadenersatz:10.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung der Rotek für vertragliche 
          und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare 
          Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen 
          Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen 
          Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß 
          und für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen, 
          soweit der Auftraggeber der Rotek nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
          nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 10.2. Für die durch Rotek zu vertretenden Schäden haftet diese 
          nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.
 10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und den Umfang des 
          Schadens Rotek unverzüglich, längstens binnen 3 Wochen ab 
          Kenntnis von Schaden und Geschädigtem – bei sonstigem Ausschluss 
          – anzuzeigen.
 10.4. Die Verpflichtung der Rotek zur Leistung von Schadenersatz ist 
          in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. 
          Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
 11. 
          Produkthaftung:11.1.Eine Haftung der Rotek im Rahmen der Produkthaftung wird – 
          soweit zulässig (§ 8 PHG) – ausdrücklich ausgeschlossen; 
          insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9. sinngemäß.
 12. 
          Sonstige Pflichten des Auftraggebers:12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass 
          sämtliche im Eigentum der Rotek (Punkt 7.4.) stehende Unterlagen 
          sowie auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen 
          streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen diese Unterlagen 
          nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Rotek ausgehändigt 
          oder zur Einsichtnahme überlassen werden.
 12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen 
          gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Telekommunikationsgesetzes 
          (TKG) einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, 
          welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit 
          gefährdet, oder welche gegen die Gesetze verstößt und 
          jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
 12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, 
          dass die von Rotek erbrachten Dienstleistungen weder kurzfristig noch 
          auf Dauer an Dritte weitergegeben und/oder von diesen benutzt werden, 
          es sei denn, dass die Auftraggeberin einer derartigen Weitergabe ausdrücklich 
          und schriftlich zugestimmt hat.
 12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rotek von jedem Schaden freizuhalten, 
          der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, 
          insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 
          StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB) in Verfahren nach dem Mediengesetz 
          oder Urheberrechtsgesetz oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes 
          gegen die Bestimmungen des mit der Rotek geschlossenen Vertrages und/oder 
          dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen .
 13. 
          Gerichtsstand:13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Ausschließlicher 
          Gerichtsstand ist Korneuburg.
 14. 
          Sonstiges:14.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe seiner persönlichen 
          Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere zwecks Kreditprüfung, 
          aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung einverstanden.
 14.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der 
          übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind 
          durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen 
          Zweck am nächsten kommen.
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